AIA-Praxis - „Legen Sie los“ - Ausruf des Auftraggebers stellt rechtskräftige Beauftragung dar
Weist der Architekt seinen Bauherren darauf hin, dass er für ein bereits angesprochenes Bauvorhaben keinen Auftrag hat, ist der sich darauf beziehende Ausruf „Legen Sie los, fangen Sie an“ als entgeltliche Beauftragung zu bewerten. So entschied das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 18.11.2013 (Az. 27 U 743/13).
Der Fall
Ein Architekt macht aus einem Bauvorhaben Resthonorar geltend. Er bezieht sich mit seiner Forderung auf ein Gespräch mit dem Bauherrn, welches vor Baubeginn stattgefunden hatte. Im Rahmen dessen wies der Architekt den Bauherrn darauf hin, dass noch keine Beauftragung vorliege, woraufhin der Bauherr vor Zeugen sagte: „Legen Sie los“. Die Aussage wurde vom Architekten zweifelsohne als entsprechende Beauftragung aufgefasst – der Bauherr erachtete die darauffolgende Tätigkeit des Architekten jedoch als unentgeltliche Akquise Leistung.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Architekten. Das geforderte Resthonorar musste ausgezahlt werden. Diskutieren Architekt und Bauherr über die Möglichkeiten eines Bauvorhabens und weist der Architekt den Bauherren auf eine fehlende Beauftragung hin, dann sei in diesem Zusammenhang der Ausruf „Legen Sie los“ als entgeltliche Beauftragung zu bewerten, so das OLG München.
AIA-Tipp
Auch wenn durch mündliche Beauftragungen ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, empfiehlt es zusätzlich in Form eines Anschreibens an den Bauherren die Beauftragung zu bestätigen und den Erhalt des Schreibens nachweisbar zu machen.