AIA-Hinweis - Gefahrerhöhung bei Gebäuden kommunizieren, sonst erlischt der Versicherungsschutz
Nicht dem Gebäudeversicherer mitgeteilte Vandalismus- und Verwahrlosungsschäden können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, etwa bei einem nachfolgenden Brandschaden. So entschied das OLG Sachsen-Anhalt.
Der Fall: Brandstiftung in einem Jagdschloss
Für ein abgeschieden gelegenes, leerstehendes Jagdschloss hatte die Besitzerin eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Die Versicherung war jedoch nicht über wiederholten Vandalismus und spätere Verwahrlosungsschäden in der Zeit nach Vertragsabschluss informiert worden. So waren regelmäßig an den Gebäudeöffnungen angebrachte Bretter entfernt worden, auch kleinere Feuer waren schon gelegt worden. Als das Gebäude infolge von Brandstiftung völlig niederbrannte, lehnte der Versicherer die Regulierung ab.
Das Urteil
Das OLG Sachsen-Anhalt bestätigte dies. Schließlich sei die Gefahrerhöhung im Verlauf der Versicherungszeit nicht kommuniziert worden, auch seien die Sicherungsmaßnahmen der Eigentümer unzureichend gewesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3.9.2015, Az 4 U 27/15).
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