Vertragsrecht - Muss ein Planer in der Lph 2 immer Varianten anbieten?
Bei der Modernisierung eines Bestandsgebäudes mit teilweise ungünstigen Gegebenheiten muss ein Planer dem Bauherrn die Möglichkeit geben, sich zwischen Varianten zu entscheiden. Das LG Flensburg erkannte in deren Fehlen einen Sachmangel.
Der Fall: Objekt mit ungünstiger Konstruktion
Ein Architekt hatte für einen Bauherren ein Gebäude modernisiert. In seinen Planungen der Lph 2 behielt er das bestehende Flachdach mit einem sehr geringen Gefälle und innenliegender Entwässerung bei. Auch verzichtete er auf eine energetische Verbesserung des schon zuvor nicht mehr der EnEV entsprechenden Hauses. Später verlangte der Bauherr Schadenersatz wegen Planungsmängeln. Er hätte – so seine Argumentation – sich für eine Variante mit höherer Dachneigung und EnEV-Einhaltung entschieden, wenn eine solche vorgeschlagen worden wäre. Es hätte also Varianten nach gleichen Anforderungen geben müssen.
Das Urteil
Die Richter des LG Flensburg gaben ihm recht. Schließlich wäre es im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen, dem Bauherrn – innerhalb der Lph 2 – die Wahl einer besseren Variante zu ermöglichen, die die genannten Defizite ausschließt. Mit der Unterlassung hätte der Architekt eine eindeutige Beratungspflichtverletzung begangen (LG Flensburg, Beschluss vom 07.02.2020, Az. 2 O 14/17).
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