Honorarrecht - Honorarnachträge: Klare Vereinbarungen helfen beim Durchsetzen
Es lohnt sich, präzise zu sein. Wer als Planer seinen Vertragsgegenstand und das Ausgangshonorar klar beschreibt, kann auch davon abweichende Nachträge gut argumentieren. Das OLG Brandenburg erinnert noch einmal.
Der Fall: Bauherr wünscht andere Abrechnung
Ein Architekt war mit dem teilweisen Umbau eines ehemaligen Pfarrhauses beauftragt worden. Hier hatte er zwei gegenüberliegende Eigentumswohnungen und das dazwischen liegende Treppenhaus modernisiert. Nachdem die Parteien in Streit gerieten und der Bauherr den Vertrag kündigte, klagte der Architekt sein Honorar ein. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten hatte der Architekt diese zu einer Einheit zusammengefasst. Doch der Bauherr rügte u.a. die Prüffähigkeit der Rechnung und wollte für alle drei Teile eigene Kosten ausgewiesen haben, um die Umlagefähigkeit zu erfassen. Der Planer wiederum betonte, die drei Teile seien als einheitlicher Vertragsgegenstand vereinbart gewesen. Überdies sei eine getrennte Abrechnung nicht HOAI-konform.
Das Urteil
Beim OLG Brandenburg bekam der Architekt recht. Die Honorarrechnung war prüffähig. Nicht nur, dass die HOAI keine Regelung enthalte, wonach Wohnungen und Treppenhäuser als separate Objekte zu sehen seien, sondern vor allem war vertraglich keine anders geartete Abrechnung vereinbart gewesen. Natürlich hätte eine solche auch nachträglich vereinbart werden können, dies aber nur im Rahmen eines Nachtragshonorars (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020, Az. 12 U 195/17).
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