Haftung - Konkludente Abnahme – ohne Fortschreibung der Ausführungsplanung?
Wird einem Architekten die Leistungsphase 5 abgenommen, muss dafür nicht zwingend die Grundleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ auch abgeschlossen sein. Nach Ansicht des OLG Köln kann dies eine untergeordnete Restarbeit sein, die eine konkludente Abnahme nicht hemmt.
Das Beispiel
Bei einem Bauprojekt war der Planer stufenweise mit einzelnen Verträgen über die Leistungsphase 5 sowie die Phasen 6–8 beauftragt worden. Nach Erbringung von Phase 5 stellte er dazu eine Rechnung, der Bauherr zahlte eine Woche später. Später wurde der Architekt vom Bauherrn ausschließlich wegen eines Planungsfehlers in dieser Phase in Haftung genommen. Dagegen wehrte er sich mit dem Argument der Verjährung. Unter anderem wandte der Bauherr dagegen ein, dass die Leistungsphase 5 gar nicht abgeschlossen sein könnte, da die Grundleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ schließlich erst nach Ende der Bauwerkserrichtung abgeschlossen sei. Der Fall ging zum OLG Köln.
Das Urteil
Die Richter folgten der Argumentation des Bauherrn nicht. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien über die Leistungsphase 5 einen selbständigen Vertrag geschlossen, sodass es für den Beginn der Verjährung auf die Abnahme der insoweit vertraglich geschuldeten Leistungen ankomme. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung habe der Bauherr die Leistungen zumindest konkludent abgenommen. Die Richter waren der Auffassung, dass für eine konkludente Abnahme nicht grundsätzlich eine insgesamt vollständige Leistungserbringung erforderlich sei. Kleinere Restarbeiten, welche die Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigen, würden einer Abnahmereife nicht entgegenstehen. Insofern sei die Verjährung in diesem Fall eingetreten (OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 7 U 163/19).
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