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ibr News - Architekten und Ingenieure 09-2016

Planungsleistungen ohne schriftlichen Auftrag erbracht: Gemeinde muss Wertersatz leisten!

Die Erteilung eines Planungsauftrags mit einem Auftragsvolumen von über 16.000 Euro ist bei einer Gemeinde mit ca. 50.000 Einwohnern nach Ansicht des OLG Braunschweig kein (formfreies) Geschäft der laufenden Verwaltung. Erbringt ein Architekt/Ingenieur für eine Gemeinde Planungsleistungen, obwohl er hierzu formell nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde, steht ihm dessen ungeachtet ein Anspruch auf Wertersatz zu, wenn beide Parteien wissen, dass die Auftragserteilung (vorläufig) unwirksam ist, der Architekt/Ingenieur seine Leistungen aber in der Erwartung erbringt, dass das Vertragsverhältnis künftig wirksam wird.
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016 - 8 U 97/15

 

Isolierungs- und Wärmedämmungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung, so das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 19.05.2016.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14

 

Kein Architektenhonorar ohne Architektenvertrag!

Ein Honoraranspruch wegen erbrachter Planungsleistungen setzt den Abschluss eines Architektenvertrags voraus. Dieser kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den (vermeintlichen) Auftraggeber tätig geworden ist und (erhebliche) Planungsleistungen erbracht hat.
OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2014 - 1 U 24/14;
BGH, 29.06.2016 - VII ZR 206/14 (NZB zurückgewiesen)

 

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