AIA-Praxis - Wettbewerbspreisträger geht leer aus
Die Bauüberwachung ist ein strittiges Thema, denn sie wird häufig für Ausführungsmängel verantwortlich gemacht. Mit zwei Statements aus dem Urteil vom 27.03.2015 hat das Oberlandesgericht Schleswig mehr Klarheit in das Verwechslungsspiel um die Grundleistungen in Lph 8 gebracht (Az.1 U 87/10).
Das OLG Schleswig vertritt die Auffassung, dass die Bauüberwachung nicht alle Ausführungsfehler ausschließen könne und dass die Mitwirkung des Bauherrn eminent wichtig sei. Daraus folgt, dass sich Bauherren mit hohen Erwartungen an Terminsicherheit und Ausführungsqualität in Zukunft wohl häufiger auf besondere Leistungs- und Honorarregelungen einlassen werden. Denn die Grundleistungen decken in der Tat nur ein Mindestmaß der in Lph8 wirtschaftlich sinnvollen Leistungen ab. Machen Sie Ihre Auftraggeber auf die Wichtigkeit des Aufstellens, Überwachens und Fortschreibens differenzierter Zeit- und Kostenpläne sowie der ingenieurtechnischen Kontrolle der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit der Tragwerkplanung und weiterer besonderer Leistungen aufmerksam. Lehnt er ab, muss er selbst in die Projektverantwortung gehen und kann Ihnen nicht den Schwarzen Peter bezüglich der Bauüberwachung zuschieben.
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