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AIA-Honorar - Kein Honorar ohne Vertrag – kein Vertrag alleine durch erbrachte Planungsleistungen; warum ein schriftlicher Architektenvertrag so wichtig ist

Ein Architekt stand seit rund 35 Jahren in einer engen Geschäftsbeziehung zu einem Hauptauftraggeber. Für diesen bearbeitete er regelmäßig kleinere und mittlere Aufträge. Die Geschäftsbeziehung hatte sich dahin eingespielt, dass man sich wöchentlich traf, der Architekt die (nur) besprochenen Angelegenheiten erledigt und seine Leistungen später abrechnete. Bis zum relevanten Vorfall wurden diese bezahlt.

Der Auftraggeber suchte eine neue Verwendung für eine größere Immobilie. Er wollte der Verwaltung die Idee präsentieren, das Gebäude in ein Veranstaltungs- und Kongresszentrum umzuwandeln. Hierzu wurde der Architekt in nicht geklärtem Umfang tätig. Jedenfalls wurden im März 2010 von dem Architekten besorgte Unterlagen der Verwaltung übergeben.

Für andere Arbeiten rechnete er zum Ende des Jahres 2010 rund 85.000,00 € Honorar ab – was im Vergleich der Geschäftsbeziehung viel war. Über diese Rechnung kam es zum Streit.

Im Mai 2011 forderte der Auftraggeber den Architekten auf, seine Leistungen abzurechnen Im Juli 2011 teilte er dem Architekten mit, dass er die Geschäftsbeziehung für beendet betrachtete und auch keine weiteren Rechnungen mehr bezahlen wolle.

Daraufhin kündigte der Architekt an, seine erbrachten Leistungen für die Umwandlung sowie für weitere in Grundzügen geplante, von dem Auftraggeber aber immer wieder auf Eis gelegte Vorhaben abzurechnen. Er habe insgesamt umfangreiche Arbeiten erbracht und wenn Teile hiervon nicht abgerechnet wurden, sei dies bisweilen lediglich auf Kulanz mit Rücksicht auf die langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit geschehen.

Im November 2011 übersandte er dem Auftraggeber als Vorentwurf bezeichnete Unterlagen für die Umwandlung. Der Auftraggeber sandte diese zurück.

Für die Umwandlung rechnete der Architekt rund 35.000,00 € ab und klagte diese schließlich ein.

Der Fall stellt exemplarisch ein Problem dar, mit dem sich viele Architekten konfrontiert sehen: Der Aufbau oder die Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung im Wettbewerb auf der einen, die Sicherung der eigenen Ansprüche – und damit mitunter der eigenen Lebensgrundlage – auf der anderen Seite.

Gerade mit fortschreitender Dauer von laufenden Geschäftsbeziehungen wird es häufig als schwierig empfunden, diese auf eine solide (vertragliche) Basis zu stellen. Dabei geht jedoch der Architekt Risiken ein, seine Arbeitsleistung ohne Vergütung zu erbringen, ohne dass ihm ein anderer Nutzen oder ein entsprechendes Risiko, das den Vertragspartner an ihn binden könnte, zu Gute kommt.

Kommt es in solchen Konstellationen zum Streit, ist von Architektenseite häufig das Argument zuhören, niemand arbeite umsonst und es müsse doch die übliche Vergütung geschuldet sein, wenn eine Vergütung nicht ausdrücklich besprochen wurde (frei nach § 632 Abs. 2 BGB).

Das Argument fällt an zwei Punkten in sich zusammen: Erstens setzt eine Vergütung immer einen Vertrag, also eine beiderseitige Einigung, voraus. Zweitens ist es sowohl bekannt als auch seit langem anerkannt, dass der Architekt sehr wohl und nicht selten Akquisitionsleistungen erbringt. Und für diese ist eben keine Vergütung vereinbart.

Solche vergütungslosen Akquisitionsleistungen können im Einzelfall sogar Leistungen der Leistungsphase 4 HOAI umfassen.

Eine Vergütung hingegen setzt einen entsprechenden Vertrag voraus. Es ist Sache des Architekten, das Zustandekommen des Vertrages vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen (schon BGH NJW 1997, 3017).

Auch vor diesem Hintergrund empfehlen Kammern, Haftpflichtversicherer und in diesem Bereich tätige Makler wie die AIA AG seit langem zum regelmäßigen Einsatz schriftlicher Architektenverträge – und stellen in der Regel Vertragsmuster bereit. Honorarrechtsschutzversicherer verlangen sogar die Vorlage eines schriftlichen Vertrages als Voraussetzung der Deckungszusage. Das ist begründet und dem kann aus anwaltlicher Sicht nur zugestimmt werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Land auf Land ab selbst für den letzten Gebrauchtwagen bereitwillig detaillierte Kaufverträge ausgefüllt und unterschrieben werden, bei Planungsvorhaben jedoch – für die Besteller oftmals auch die größte Investition ihres Lebens – der Architekt auf Zuruf arbeiten soll.

Selbst wenn der Architekt zunächst werbend und akquisitorisch tätig werden möchte – was ihm natürlich frei steht - kann er dennoch mindestens protokollieren und sich von dem Kunden bestätigen lassen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine dann eintretende Vergütungspflicht für weitere Leistungen gesprochen werden müsse.

Ohnehin werden die Architekten in Zukunft deutlicher und direkter das Gespräch mit Ihren Kunden suchen müssen. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 123/16 v. 11.03.2016) sieht im Rahmen der nun erstmals direkt beschriebenen Architektenverträge vor, dass: „Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer [Anm.: Adressat ist der Architekt / Ingenieur] zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.“ Er muss dann dem Besteller „die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung“ vorlegen (Entwurf des neuen § 650 o Abs. 2 BGB – Architekten- und Ingenieurverträge). Der Architekt wird um eine frühe intensive Erörterung, die bei unentschlossenen Kunden auch schnell konfrontative Züge annehmen kann, nicht herum kommen. Der Kunde seinerseits wird Ross und Reiter benennen müssen. Dann kann er das für den Punkt Kosten gleich mit erledigen.

Der oben angesprochene Fall ging vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 23.07.2014 - 1 U 24/14) erwartungsgemäß aus: Das OLG bestätigte die Abweisung der Klage. Einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht. Die Umstände des Falles sprächen dagegen, dass der Auftraggeber irgendwann zum Ausdruck gebracht haben könnte, er gehe von einer vergütungspflichtigen Leistung aus. Genau diesen Vertragsschluss müsse der Architekt jedoch beweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück (BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZR 206/14).

Der Architekt hat umsonst gearbeitet.

 

© RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Bruns LL.M. (Wellington, NZ), Hannover

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