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AIA-Honorar - Honorarforderung versus Gegenforderung: Einbehalt oder Aufrechnung?

Wie sieht es bei Honorarforderungen mit Gegenforderungen aus einem anderen Vertrag oder gar aus einem anderen Projekt aus? Lesen Sie hier, worin der Unterschied zwischen Einbehalt und Aufrechnung des Honorars besteht. 

Der Einbehalt von Honorar ist die korrekte Wahl, wenn es sich um nicht gleichartige Forderungen wie Leistung kontra Geld handelt. Schuldet der Planer dem Bauherrn bspw. zum Zeitpunkt seiner Honorarforderung eine Mängelbeseitigung, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Betrag einbehalten. In der Regel gilt dies allerdings nur bei gegenseitigen Forderungen innerhalb ein und desselben Vertragsverhältnisses. Eine Ausnahme besteht bei einer ständigen Geschäftsbeziehung, in der es zwischen den Forderungen einen „inneren natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang" gibt. Das Oberlandesgericht München gab einem Bauherren recht, der unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht Honorar aus einem Bauvorhaben einbehalten hatte, da der von ihm mit mehreren Projekten beauftragte Planer die Mängel an einem anderen Projekt nicht beseitigt hatte.

Bei der Aufrechnung ist es unbedeutsam, aus welchem Vertragsverhältnis die Gegenforderung resultiert. Sie kommt zum Tragen, wenn es sich – wie im Falle einer Vertragsstrafe – um vergleichbare Forderungen, also Geld gegen Geld, handelt.

AIA- Tipp: Der vertragliche Ausschluss von Aufrechnungen scheitert häufig am AGB- Recht. Sprechen Sie vor Vertragsunterzeichnung mit unseren Mitarbeitern, wenn Sie demselben Auftraggeber gegenüber „Altlasten“ haben.

 

Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?

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