Ihr Versicherungsspezialist - von Architekten für Architekten und Ingenieure

AIA News Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

  • News
  • AIA-Hinweis - Öffentlicher Auftraggeber: Sichern Sie sich die Vertragsgültigkeit von Unterschriften

AIA-Hinweis - Öffentlicher Auftraggeber: Sichern Sie sich die Vertragsgültigkeit von Unterschriften

Ein vom Bürgermeister unterzeichneter Planungsvertrag muss nicht unbedingt wirksam sein. Das musste ein Architekturbüro am 09.02.2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfahren und die schmerzlichen Folgen verkraften (Az.10 U 137/15).

Der Fall

Ein Gemeinderat in Bayern hatte einen vom Bürgermeister unterzeichneten Architektenvertrag (VOF-Verfahren) über die Sanierung eines Altorts angefochten. Das Planungsbüro hatte seine Leistungen bereits erbracht und abgerechnet.

Das Urteil

Nach Auffassung des OLG Stuttgart hatte der Bürgermeister laut Kommunalverfassung nicht das Recht zur Unterzeichnung eines Architektenvertrags, da es sich dabei nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung handelt. Erst durch einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses hätte die Unterschrift Wirksamkeit erreicht. Sein für erbrachte (!) Leistungen abgerechnetes Honorar in Höhe von 215.000 Euro musste das Architekturbüro wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen. Das Büro ist in Revision gegangen.

AIA-Tipp: Aufgrund der Nicht-Existenz kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen bei Landesdienststellen und Bundesbehörden stellt sich die Frage nach verwaltungsinternen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Planungsverträge. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie.

 

Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert? Erfahren Sie hier mehr

Zurück zur Übersicht