Vertragsrecht - Bauüberwachung: Wann können Sie bei Bauzeitverlängerung ein Zusatzhonorar geltend machen?
Ist im Ingenieurvertrag definiert, dass für Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung bei Bauzeitverlängerung zu vereinbaren ist, können Planer, auch ohne dass diese Vereinbarung zustande gekommen ist, dennoch das Honorar geltend machen. Nur geht das nicht auf Stundenbasis, so OLG Celle und BGH.
Der Fall: Vergütung für Mehraufwand definiert aber nicht vereinbart
Ein Planer hatte mit dem Auftraggeber einen Ingenieurvertrag geschlossen. Dort war unter anderem vorgesehen, dass für eine Bauzeitüberschreitung von mehr als 20% der festgelegten Ausführungszeit eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren sei. Jedoch kam diese Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande. Als eine (unstreitige) Bauzeitverlängerung tatsächlich eintrat, klagte der Planer auf Mehrvergütung für Leistungen in der Objektüberwachung.
Das Urteil
Das OLG Celle, und letztlich auch der BGH, sahen diesen Anspruch als begründet an. So rechtfertige die entsprechende Klausel des Vertrages einen Anspruch auf Verhandlung und Einwilligung. So sei es rechtens, eine zusätzliche Vergütung zu fordern. Jedoch sei die vom Planer getätigte Berechnung auf Stundenbasis nach Ansicht der Richter nicht mit der HOAI vereinbar. Schließlich bemesse sich das Honorar nach den Baukosten und nicht nach dem Stundenaufwand (BGH, Beschluss vom 11.10.2018, Az. VII ZR 48/16).
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