Vertragsrecht - Auch bei Detailstreitigkeiten: Vertrag kann trotzdem gelten!
Wenn bei einer geplanten Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt noch einzelne Vertragsbedingungen ungeklärt sind, kann dennoch allein durch das Handeln beider Parteien schon ein gültiger Vertrag zustande gekommen sein. Hieraus leiten OLG Dresden und später auch der BGH einen Honoraranspruch ab.
Der Fall: Kündigungsmodalitäten ungeklärt
Für ein Umbauprojekt einer Büroimmobilie befanden sich ein Architekt und ein Auftraggeber in Vertragsverhandlungen. Gerade beim Punkt der Kündigungsregelungen erzielten sie keine Übereinkunft – der Planer lehnte per E-Mail einen Wunsch des Bauherrn ab, während dieser ebenfalls per Mail auf seinem Standpunkt beharrte. Trotz dieser Differenzen begann der Architekt die Planungsarbeit, der Bauherr seinerseits leistete eine Abschlagszahlung. Doch später beendete der Bauherr die Zusammenarbeit und berief sich darauf, der Vertrag sei nicht zustande gekommen. Daraufhin verlangte der Architekt das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen.
Das Urteil
Das OLG Dresden – und im weiteren Verlauf auch der BGH – sprachen dem Kläger sein Honorar weitgehend zu. Sie erkannten im Handeln beider Parteien einen eindeutigen Bindungswillen, der auch ohne vollständige Übereinstimmung in Detailfragen ein Zustandekommen eines Vertrages erkennen lasse. Auch sei nachvollziehbar, dass man alleine schon aus Zeitgründen vor vollendetem Vertragswerk mit den Arbeiten begonnen habe (BGH, Beschluss vom 04.07.2018, Az. VII ZR 293/17).
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