Steuerrecht - Zweiräder für die Mitarbeiter: Ihre Möglichkeiten
Radeln – ob allein per Pedal oder mit E-Motor-Unterstützung – steht hoch im Kurs. Sie wollen Ihrem Team betriebliche Zweiräder überlassen? Dafür gibt es verschiedene Modelle, die jeweils steuerrechtlich unterschiedlich sind.
Die Unterscheidung: Kfz oder nicht?
Um die Konsequenzen einer Überlassung von Zweirädern zu klären, gilt es zunächst, eine Unterscheidung vorzunehmen: So gilt ein E-Bike (fährt auch ohne menschlichen Pedaltritt) bereits ab einer Geschwindigkeit von über 6 km/h als Kraftfahrzeug. Ein Pedelec hingegen (Motor unterstützt nur, wenn der Fahrer in die Pedale tritt) gilt als Kfz, wenn der Motor auch bei über 25 km/h weiterhin unterstützt oder wenn die Nenndauerleistung mehr als 0,25 kW beträgt.
Möglichkeit 1: Zusätzliche Überlassung
Arbeitgeber haben nun die Wahl: Seit Beginn 2019 ist die Überlassung von nicht als Kfz eingestuften E-Rädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei. Der Mitarbeiter kann die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte dabei weiterhin als Werbungskosten absetzen.
Möglichkeit 2: Überlassung gegen Gehaltsumwandlung
Überlässt der Arbeitgeber das Zweirad hingegen durch Gehaltsumwandlung, kann die Steuerbefreiung nicht beansprucht werden. Sodann gilt es hier, zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden. Wurde das (nicht als Kfz eingestufte) Fahrrad vor dem 01.01.2019 überlassen, gilt ein geldwerter Vorteil von monatlich einem Prozent der auf 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Hingegen bei Neufällen (also seit 2019) wird die Bemessungsgrundlage – hier durch die Halbierung der UVP – halbiert.
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