Arbeitsrecht - Der Weg zur Arbeit: Was ist angemessen und was zu lang?
Ob mit dem Auto oder per Bus und Bahn – der Weg zur Arbeit kann anstrengend und nervig sein. Aber welche Zeitdauer ist zumutbar? Eine Frage, die oft auch bei Versetzungen zu Diskussionen oder sogar Rechtsstreitigkeiten führt. Eine explizite gesetzliche Angabe dazu gibt es bislang nicht.
Die Grundlage
Das deutsche Recht beinhaltet derzeit keine exakten Angaben über die Zumutbarkeit eines Arbeitsweges. Als einzige Richtschnur mag das Sozialgesetzbuch III dienen, das für arbeitslose Personen in §140 zumindest definiert, dass „Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht unverhältnismäßig lang sein dürfen“. Dies definiert der genannte Paragraph dann zeitlich als mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden und mehr als zwei Stunden bei einer Tätigkeit von sechs Stunden und weniger. Jedoch heißt es weiterhin, dass auch längere Zeiten maßgeblich sein können, wenn dies regional und unter vergleichbaren Beschäftigten so üblich sei. So sei stets erst eine individuelle Entscheidung zur Zumutbarkeit vonnöten.
Fallbeispiele bei Versetzungen
Gerade wenn es um Versetzungen geht, zeigt die Praxis eine Bandbreite von richterlichen Entscheidungen zum Thema Zumutbarkeit. So befand etwa das LAG Schleswig-Holstein eine Versetzung eines Mitarbeiters eines Bauunternehmens an einen 660 Kilometer entfernten Ort für nicht zumutbar – der Mann hatte drei schulpflichtige Kinder (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2015, Az. 3 Sa 157/15).
Andererseits wurde die Versetzung einer Jugendamtsmitarbeiterin an eine andere Dienststelle mit einer ÖPNV-Fahrtzeit von rund zwei Stunden vom Bundearbeitsgericht durchgewunken. Begründung hier: Vertraglich sei kein fester Arbeitsort vereinbart gewesen, und das Interesse des Arbeitgebers hätte – nach der Schließung der bisherigen Arbeitsstelle – überwogen (BAG, Urteil vom 17.08.2011, Az. 10 AZR 202/10).
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