Honorar - Beim Streit über Arbeitsstunden: Gutachten kein ‚Maß aller Dinge’
Hat der Auftraggeber Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Stundenlohnarbeiten, muss er eine unwirtschaftliche Leistungserbringung nachweisen. Bei diesbezüglich eingeholten Gutachten ist zu berücksichtigen, dass dem Architekten bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dies entschied das Hamburger OLG, der BGH billigte dieses Urteil.
Der Fall: Kürzungen für Bestandsaufnahme
Ein Planungsbüro war mit einer Bestandsaufnahme und der Anfertigung von entsprechenden Zeichnungen beauftragt worden. Nachdem der Bauherr zu der Auffassung gelangt war, dass das Büro unverhältnismäßig lange dafür gebraucht habe, kürzte er die abgerechneten Stunden. Das Büro ging vor Gericht.
Das Urteil:
Das OLG Hamburg setzte einen Sachverständigen ein, der die objektiv angemessene Stundenzahl feststellen sollte. Doch auch dieses Ergebnis nahmen die Richter dann nicht als Obergrenze. Denn, so das OLG, müsse auch die jeweilige individuelle Situation des Büros berücksichtigt werden, dazu zählen etwa die Erfahrung der Mitarbeiter und spezielle Fachkenntnisse sowie die Organisation und Ausstattung des Büros. Im konkreten Fall waren die betrauten Mitarbeiter keine Spezialisten für Bestandsaufnahmen, sondern Allrounder. So könne auf die objektiv ermittelte Stundenzahl durchaus noch ein Aufschlag vorgenommen werden, in diesem Fall etwa von 20 Prozent (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 34/11, Abruf-Nr. 191108, rechtskräftig nach BGH Beschluss vom 08.09.2016, Az. VII ZR 28/14).
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