Hinweis - Die neue Arbeitsstättenverordnung: Worauf müssen Sie achten?
Seit dem 3. Dezember letzten Jahres gilt die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für Architekten und Ingenieure ist das gleich in zweierlei Hinsicht relevant: In ihrer Rolle als Planer, aber auch als Arbeitgeber und Betreiber eines eigenen Büros. Hier erfahren Sie die wichtigsten Änderungen.
Im Büro und bei der Planungsarbeit wichtig
Beim Betrieb eines Büros müssen alle potenziellen Gefährdungen der Sicherheit oder Gesundheit der Mitarbeiter erkannt und beurteilt werden. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung gilt es, grundsätzliche physische und psychische Belastungen ebenso aufzunehmen wie auch konkret bei Bildschirmarbeitsplätzen die Belastung der Augen und des Sehvermögens. Je nach Ergebnis der Beurteilung müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Grundsätzlich richtet sich die ArbStättV an die Arbeitgeber. Die entsprechenden Vorgaben müssen aber selbstverständlich bei der Planung von Arbeitsstätten berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Änderungen
- ► Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV
- ► Regelungen für Telearbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter
- ► Arbeitgeber muss Belegschaft regelmäßig zu Brandschutz, Fluchtwegen und erster Hilfe unterweisen
- ► Arbeitergeber muss auch psychische Gefährdungen, etwa in puncto Geräuschbelastung, Beleuchtung oder Ergonomie prüfen
- ► Arbeitsräume müssen ausreichend mit Tageslicht versorgt sein. Dauerhafte Arbeitsplätze und große Sozialräume sollen eine Sichtverbindung nach außen haben.
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