Haftung - Haftpflichtversicherung ist nötig – schon bei der Akquise
Wer als freischaffender Architekt tätig werden möchte, muss haftpflichtversichert sein. Dies gilt schon für erste Akquisegespräche – auch wenn daraus keine Aufträge erwachsen. Denn auch die Akquise gehört schon zum Berufsbild, befand das Berufsgericht Düsseldorf.
Der Fall: Pflichtverletzung durch Nicht-Versicherung
Nach einer längeren Auszeit beabsichtigte ein Architekt wieder freischaffend tätig zu werden. Dies teilte er der Architektenkammer mit und kündigte zwei bald stattfindende Akquisegespräche an. Die Kammer bat ihn daraufhin um die Mitteilung des genauen Beginns seiner Architektentätigkeit, außerdem bat sie ihn, seine Versicherungsgesellschaft zu benennen. Nachdem der Architekt nicht antwortete, wurde ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Hier argumentierte er, nicht berufswidrig gehandelt zu haben, schließlich seien die Kundengespräche negativ verlaufen, was die Aufnahme der Tätigkeit verhindert habe.
Das Urteil:
Das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sah dies anders: Denn schon die Durchführung von Gesprächen, die der Gewinnung potenzieller Kunden dienen, gehören zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit eines Architekten. So besteht auch hierfür schon die Haftpflichtversicherungspflicht. Des Weiteren lag nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen das Baukammergesetz und die Hauptsatzung der Architektenkammer NRW vor, weil der Architekt die Anfrage der Kammer zum Bestand und Umfang der Haftpflichtversicherung nicht beantwortet hatte. Architekten sind sowohl gegenüber den Bauherren als auch der Architektenkammer zur Auskunft verpflichtet. So erteilte das Gericht dem Architekten einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 50,- Euro.
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