Verkehrsrecht - Goldene Regel: Bei fahrradfahrenden Kindern müssen Autofahrer mit allem rechnen.
Kommt es zu einem Unfall, weil ein (kleines) Kind schon vor Erreichen eines Zebrastreifens vom Gehweg auf die Straße fährt, kann eine Pkw-Fahrerin keinen Schadenersatz für einen Sachschaden verlangen. Das Amtsgericht Bad Iburg sieht hier nicht einmal eine Teilschuld.
Der Fall: Achtjähriger fährt zu früh auf Straße
Im Bereich eines Zebrastreifens über eine Hauptstraße fuhr ein unbegleiteter achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg. Schon vor dem Beginn des Zebrastreifens schwenkte er in einem Bogen auf die Straße, um diese zu überqueren. Eine entgegenkommende Autofahrerin konnte nicht rechtzeitig bremsen, es kam zu einem (für das Kind glimpflich verlaufenden) Unfall mit Sachschaden am Auto. Diesen Schaden verlangte die Fahrerin von der Mutter des Kindes, sie habe ihre Aufsichtsplicht verletzt.
Das Urteil
Das Amtsgericht Bad Iburg wies dieses Ansinnen ausdrücklich ab. Die Autofahrerin habe eindeutig erkennen können, dass es sich um ein jüngeres Kind gehandelt habe. Ferner sei das Fahrverhalten nicht unüblich gewesen und der räumliche Zusammenhang mit dem Zebrastreifen eindeutig. So habe die Fahrerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt – ihr Verursachungsbeitrag ließe keinen Raum für die Haftungsfrage der Mutter (Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 10.06.2020, Az. 4 C 648/19).
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