Rechtsprechung - Der neue Verbraucherbauvertrag nach BGB 2018: Gelten das Widerrufsrecht und die Belehrungspflicht auch für Bauträger und Generalübernehmer?
Finden die Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB ff.) Anwendung für Bauträger und Generalübernehmer? Und gelten damit auch das Widerrufsrecht und die Belehrungspflicht nach § 650 I BGB? Die AIA informiert.
Für den Bauträgervertrag
Der Bauträgervertrag ist nun als eigener Vertragstypus in § 650 u BGB geregelt. Nach der Legaldefinition im Gesetz setzt der Bauträgervertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.
Weil die Übertragung des Eigentums am Grundstück notariell beurkundet werden muss, hat der Gesetzgeber hier keinen zusätzlichen Schutz des Verbrauchers für erforderlich gehalten und das Widerrufsrecht nach § 650 l BGB für den Bauträgervertrag ausgeschlossen (ausdrückliche Regelung in § 650 u Abs. 2 BGB).
Für den Generalübernehmer
Der Generalübernehmervertrag ist im Gesetz nicht als eigener Vertragstypus geregelt. Als Generalübernehmervertrag wird gemeinhin ein Vertrag bezeichnet, nach dem der Auftragnehmer die Planungsleistungen und die Bauleistungen schuldet. Das Grundstück ist in der Regel bereits im Eigentum des Bestellers.
Sofern der Generalübernehmer den Vertrag mit einem Verbraucher schließt, werden darauf die Vorschriften des Verbraucherbauvertrags Anwendung finden. In diesen Fallkonstellationen steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht gem. § 650 l BGB zu, es sei denn (so der Gesetzeswortlaut), der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren (§ 650 l Satz 2 BGB).
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