Hinweis - "Ideenskizzen" sind ihr (HOAI-)Geld wert
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Vergabe von den Bietern „Ideenskizzen“ in Vorentwurfsqualität fordert, müssen diese auch entsprechend vergütet werden – und zwar nach der HOAI. Die Vergabekammer Südbayern stellt dies zugunsten der Planer fest.
Der Fall: Detaillierte Ideen für ein Gründerzentrum verlangt
Ein denkmalgeschützter Festungsbau sollte in ein digitales Gründerzentrum umgebaut werden. Der öffentliche Auftraggeber forderte im Rahmen der Vergabe der Gebäudeplanung von allen Bietern, dass sie Ideenskizzen in Vorentwurfsqualität einreichen. Auch war die Abgabe eines Modells obligatorisch. Jedoch war dafür lediglich eine Aufwandsentschädigung von 12.500 Euro vorgesehen. Eines der teilnehmenden Büros rügte dies.
Das Urteil
Die Vergabekammer Südbayern gab in einem Nachprüfungsverfahren dem Planer in seiner Auffassung recht: Die vom Auftraggeber verlangte Ideenskizze ist nichts anderes als ein Lösungsvorschlag im Sinne von § 77 Abs. 2 VGV. Stellen die im Rahmen der Lösungsvorschläge geforderten Planungsleistungen Teilleistungen einer Leistungsphase der HOAI dar, ist die gem. § 77 Abs. 2 VgV vom Auftraggeber festzusetzende Vergütung nach § 77 Abs. 3 VgV nur angemessen, wenn sie den HOAI-Regelungen entspricht. Im konkreten Fall lag die Vergütung nach HOAI bei rund 50.000 Euro. So muss sich der Auftraggeber nun entscheiden: Vergütung nach HOAI zahlen oder Anforderungen an die Angebote reduzieren (VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2017, Az. Z3-3-3194-1-13-04/1).
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