Haftung - Fehler eines Sonderfachmanns: Haftet auch der Planer - oder gar der Bauherr?
Wo endet die Mitverantwortung eines Planers, wenn ein Schaden durch den Fehler eines hinzugezogenen Sonderfachmanns entstanden ist? Und welche Haftung betrifft den Bauherrn selbst? Das OLG Nürnberg und später auch der BGH stellen klar.
Der Fall: Schäden an einem Wasserkraftwerk
Für den Umbau eines Stauwehres zu einem Wasserkraftwerk hatte der beauftragte Architekt einen Wasserbauingenieur als Sonderfachmann hinzugezogen. Dieser hatte unter anderem eine vor dem zu errichtenden Bauwerk liegende Brücke untersucht und dort festgestellt, dass keine Sicherungsmaßnahmen für deren Mittelpfeiler nötig waren. Dabei griff er auf Planstände zurück, die sich im Nachhinein als fehlerhaft herausstellten. Nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks entstanden Folgeschäden, unter anderem durch Erosion an besagtem Pfeiler. Der Bauherr verlangte daraufhin Schadenersatz von der durchführenden ARGE.
Das Urteil
Das hinzugezogene OLG Nürnberg sah eine verteilte Schuld. So sei der Planer nicht dazu verpflichtet gewesen, die rechnerischen Ergebnisse des Sonderfachmanns zu überprüfen, wohl aber, ob dieser von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Gegebenenfalls aufgefallene Mängel muss er dem Bauherrn mitteilen. Doch auch der Bauherr sei in der Mitverantwortung, da ihm in diesem Fall die falschen Planungsvoraussetzungen bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. So legten die Richter in diesem Teilschadensbereich eine Haftung von 50 % fest (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. VII ZR 63/14).
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