Honorar - Pauschalvereinbarung unter Mindestsatzniveau? Bindung gilt, auch wenn der Auftraggeber ein Bauprofi ist
Der Architekt kann im Ausnahmefall nach Treu und Glauben an eine unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung gebunden sein, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers erweckt hat, das er sich an die Pauschalvereinbarung halten werde. Das gilt nach dem OLG Jena selbst dann, wenn der Auftraggeber als „Vollprofi am Bau“ um alle Honorarmodalitäten weiß.
Der Fall: Geförderte Modernisierung
Ein Krankenhaus soll modernisiert werden, diese Arbeiten will sich der Träger fördern lassen. So beauftragt der Geschäftsführer einen Architekten mit ersten Leistungen, ungefähr Lph 1 und 2 entsprechend. Dafür wird wie vom Planer angeboten ein Pauschalhonorar von 25.000 Euro vereinbart. Diese Summe – so sagte er später aus – habe er auch bei der Abrechnung zunächst nicht erhöht, weil er gedacht habe, das könne die Förderung gefährden. Ferner hätte er erwartet, im Rahmen der Ausschreibung mit den weiteren Architektenleistungen beauftragt zu werden. Als dies nicht geschah, rechnete er die HOAI-Mindestsätze mit rund 800.000 Euro ab.
Das Urteil
Vor dem OLG Jena wandte der Auftraggeber Vertrauensschutz ein und berief sich auf die Honorarvereinbarung. Der Architekt meinte im Gegenzug, der Auftraggeber sei ein Vollprofi im Krankenhausbau, ein Vertrauensschutz könne nicht entstehen. Dies sahen die Richter im konkreten Einzelfall anders. Der Architekt habe mit seinem als „Honorarangebot Zielplanung“ bezeichneten Angebot beim Auftraggeber die Fehlvorstellung geweckt, dass das Angebot Leistungen außerhalb der HOAI betrifft. Dem Architekten hätte sich aufdrängen müssen, dass sich die Beklagte nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass mit dem Auftrag HOAI Honorare ausgelöst werden, die fast das Neunfache des vereinbarten Honorars ausmachen. Der Architekt habe die Beklagte in ihrem Glauben gelassen und die Fehlvorstellung aktiv aufrechterhalten. So wurde die Honorarklage abgewiesen (OLG Jena, Urteil vom 10.10.2017, Az. 1 U 509/15).
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