Rechtsprechung - Auftraggeber müssen Objektplaner umfassend informieren – auch über Vertragsinhalte anderer Beteiligter
Damit der Objektplaner seine Beratungs- und Koordinationsaufgaben sachgerecht erfüllen kann, braucht er alle nötigen Informationen. Dazu gehören auch die fachlichen Vertragsinhalte weiterer Projektbeteiligter. Hier ist der Auftraggeber in der Pflicht.
Der juristische Hintergrund
Ein Objektplaner kann seiner Pflicht nur nachkommen, wenn der Auftraggeber ihm alle konkreten, fachlichen Vertragsinhalte mit anderen Planungsbeteiligten wie etwa TGA-Planer, Tragwerksplaner oder Bauphysiker zugänglich macht. Andernfalls verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht. So reicht eine Übergabe des Leistungsbildes allein nicht aus, auch termin- oder kostenbezogene Pflichten sollten kommuniziert werden. Honorarvereinbarungen müssen hingegen nicht transparent gemacht werden.
Die Empfehlung
Wer von seinem Auftraggeber über solche Details nicht informiert wurde, sollte möglichst frühzeitig mit einem Beratungsbrief reagieren und die fehlenden Informationen einfordern. Die für den Empfänger eigentlich schlüssige Begründung: Nur so kann der Planer seine Terminplanungs-, Beratungs- und Koordinationsleistungen ordnungsgemäß erbringen. Idealerweise sollte ein solches Ersuchen schon in der Leistungsphase 1 erfolgen, um das Haftungsrisiko für den Planer zu reduzieren.
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