Ratgeber - Auch Tragwerksplaner müssen zu Baugrundgutachten raten
Nicht nur der koordinierende Objektplaner muss den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer Beauftragung geotechnischer Leistungen hinweisen. Das OLG Frankfurt nimmt auch die Tragwerksplaner in die Pflicht – mit Bestätigung des BGH.
Der Fall: Mangelhafte Umplanung von Kellerwänden
Beim Bau eines Einfamilienhauses auf einem Hanggrundstück wurde die Planung der Kellerwände durch einen Tragwerksplaner von ursprünglichem Stahlbeton auf Poroton geändert. Erst später stellte sich heraus, dass die neuen Wände dem Erddruck durch die nach der Planung vorgesehenen Aufschüttungen nicht genügend standhielten. Eine umfangreiche Ertüchtigung und Sanierung wurde erforderlich. Die Bauherren zogen gegen den Tragwerksplaner vor Gericht, um die entstandenen Mehrkosten von über 150.000,- Euro zu erstreiten.
Das Urteil
Das OLG Frankfurt sprach den Klägern die Erstattung zu. Das Urteil steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung, die die Tragwerksplaner in die Pflicht nimmt, sich alle Informationen selbst zu beschaffen, die zur Erstellung einer mangelfreien Statik benötigt werden. Neben umfassenden Kenntnissen über Baugrundverhältnisse und Belastungen durch Wasserdruck, müssen Tragwerksplaner außerdem über die geplante Freiflächengestaltung informiert sein und sich frühzeitig um die Einsicht in die Planungsunterlagen bemühen. Sollten nicht alle notwendigen Informationen zu den Baugrundverhältnissen vorliegen, dürfe sich der Tragwerksplaner nicht allein auf den Objektplaner verlassen, sondern müsse den Bauherren auf eigene Initiative die Erforderlichkeit von geotechnischen Leistungen darlegen und auf deren Beauftragung hinwirken. Dieses Urteil aus Frankfurt wurde vom BGH bestätigt (BGH, Beschluss vom 05.10.2016, Az. VII ZR 261/15).
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