Praxis - Widerrufsrecht für private Bauherren
Ein Architektenvertrag ist kein Bauvertrag. So kann ein privater Bauherr einen mit einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Architektenvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Dies bestätigt das OLG Köln.
Der Fall: Architektenvertrag vor Ort im Auto vorgelegt
Ein Architekt hatte einem privaten Bauherrn einen Architektenvertrag über Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zur Unterschrift in seinem Auto vorgelegt. Später widerrief der Bauherr den Vertrag, was der Architekt nicht anerkennen wollte und auf Zahlung des Honorars klagte. Der Fall wurde vor dem OLG Köln verhandelt.
Das Urteil
Die Richter gaben dem beklagten Bauherrn recht und bekräftigten zwei Aspekte: Zum einen sei der Vertrag kein Bauvertrag, der eine Verpflichtung zu einer materiellen Erstellung eines Gebäudes bedeute, sondern ein Architektenvertrag, der auf die plangerechte und mängelfreie Planung und Bauausführung abziele. Daher finden die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen Anwendung. Außerdem sei ein Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen kritisch zu betrachten, da sich der Unterzeichner in einer Überrumpelungssituation befunden haben könnte. Psychischer Druck auf den Verbraucher kann hier prinzipiell vorgelegen haben, was seine besondere Schutzbedürftigkeit begründet. Der Widerruf des Vertrags erfolgte fristgerecht, da wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB noch gar nicht begonnen hatte (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 16 U 153/16).
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