Hinweis - Das neue Bauvertragsrecht (3/3): Verbraucherbauvertrag
Im März dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet – erstmals ziehen damit Regelungen für das Bau- und Architektenrecht ins BGB ein. Ab Januar 2018 gilt dieses Gesetz, das unter anderem drei verschiedene Vertragstypen neu ins BGB einführt: den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag. Mit einer dreiteiligen Serie stellen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der Reform vor. Im letzten Teil nun: das neue Verbraucherbauvertragsrecht.
Der Verbraucherbauvertrag
Eines der Hauptziele der Reform des Bauvertragsrechts ist der Schutz des Verbrauchers, der schließlich bei den meisten Bauvorhaben am Ende der Leistungskette steht. So erhalten die Bauunternehmer und -träger nunmehr neue Pflichten, der Verbraucher mehr Rechte. Dazu dient unter anderem der Verbraucherbauvertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“. Die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag finden sich im BGB in den §§ 650 i bis 650 n. Hier ein Überblick:
• Textform des Vertrags (§ 650 i BGB)
Zu einem wirksamen Abschluss bedarf ein Verbraucherbauvertrag der Textform, sowohl für die Angebots- als auch die Annahmeerklärung. Beide müssen lesbar auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen.
• Baubeschreibung, Vertragsinhalte (§ 650 j, k BGB)
Vor Vertragsabschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher Auskunft über die vorgesehenen Leistungen geben. Dazu muss er dem Verbraucher vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform mit den in Art. 249 EGBGB bestimmten Inhalten zur Verfügung stellen. Diese Baubeschreibung wird ebenso zum Bestandteil des Verbraucherbauvertrags wie verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
• Widerrufsrecht (§ 650 l BGB)
Auch beim Verbraucherbauvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen ab der Widerrufsbelehrung. Im Fall des fristgerechten Widerrufs müssen die Parteien die bereits empfangenen Leistungen zurückerstatten. Bei Bauleistungen ist dies aber häufig nicht möglich, daher wird in diesem Fall dem Unternehmer ein Wertersatz geschuldet. Dieser berechnet sich nach der im widerrufenen Vertrag vereinbarten Vergütung.
• Abschlagszahlungen (§ 650 m BGB)
Sondervorschriften zu Abschlagszahlungen und zu Sicherheiten bei Werkverträgen mit Verbrauchern, etwa einem 5%igen Einbehalt für die rechtzeitige Fertigstellung, gab es bereits im BGB und wurden nun nach § 650 m BGB verschoben. Neu ist die Bestimmung, dass in Verbraucherbauverträgen Abschlagszahlungen nur in Höhe von bis zu 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Nachtragsvergütung verlangt werden dürfen.
• Unterlagen (§ 650 n BGB)
Des Weiteren ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Planungsunterlagen zu erstellen und zu übergeben, die dieser gegenüber Behörden oder Darlehensgebern benötigt. Die Pflicht besteht nicht, falls die Planungsverantwortung beim Verbraucher beziehungsweise bei seinem Planer liegt.
Die AIA AG bieten Ihnen Seminare rund um das Thema Bauvertragsrecht 2018 an. Ziel der Veranstaltungen ist es, einen vertieften Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zu geben, sodass Sie frühzeitig mit der neuen Rechtslage vertraut sind.