AIA-Ratgeber - Planungsmangel: Kooperatives Verhalten kommt gut an – auch vor Gericht
Planungsmangel: Kooperatives Verhalten kommt gut an – auch vor Gericht
Wie vorteilhaft sich Ihr korrektes Verhalten beim Vorwurf von Planungsmängeln auf das weitere Vertragsverhältnis auswirkt, verdeutlicht ein Urteil des KG Berlin vom 20.11.2014 (Az. 27 U 74/12).
Der Fall
Ein Bauherr hatte seinen Planer zur Stellungnahme bezüglich des auf einem Sachverständigengutachten begründeten, das statische System betreffenden Mangelvorwurfs aufgefordert. Statt den seitens des Planers vorgeschlagenen Ortstermin zwecks Begründung der Mangel-Zurückweisung wahrzunehmen, kündigte der Auftraggeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und verlangte Schadenersatz.
Das Urteil
In der Revision vor dem KG Berlin stellte der Planer seine zuvor an den Bauherren kommunizierte, grundsätzliche Bereitschaft zur Beseitigung des Mangels – sofern ein solcher existiert hätte – explizit dar. Die mit dem angebotenen Erörterungstermin signalisierte Kooperationsbereitschaft habe der Auftraggeber jedoch ausgeschlagen. Nach Meinung des KG Berlin, welches die Entscheidung der Vorinstanz revidierte, kann aus der Zurückweisung eines Planungsmangelvorwurfs nicht per se auf eine Leistungsverweigerung geschlossen werden. Die Kooperationswilligkeit des Planers war deutlich erkennbar und es gab keinen wichtigen Grund für eine Vertragskündigung.
AIA Tipp: Erinnern Sie Ihren Bauherren stets an seine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB, sobald er Zweifel an der Richtigkeit der Planung äußert und verzichten Sie auf reine Gegenbehauptungen. Hier sind nachvollziehbare Begründungen gefragt.
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