AIA-Praxis - Vorgesetzter haftet auf der Baustelle auch für leihweise überlassene Arbeitnehmer
Vorgesetzter haftet auf der Baustelle auch für leihweise überlassene Arbeitnehmer
Erleidet ein von einem anderen Unternehmen überlassener Arbeitnehmer auf der Baustelle mangels vorgeschriebener Schutzmaßnahmen gesundheitliche Schädigung, kann der Sozialversicherungsträger laut Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz Haftungsansprüche bei dem temporären Vorgesetzten geltend machen (22.05.2014, Az. 2 U 574/12).
Der Fall
Ein zeitweise von einem anderen Unternehmen überlassener Arbeitgeber hatte auf der Baustelle durch Sturz aus 5,50 Meter Höhe schwerste Verletzungen und eine Querschnittlähmung mit Folgekosten von knapp 1 Million Euro erlitten. Der Baustellen-Vorgesetzte des ausführenden Unternehmens war zuvor auf die lückenhafte und somit nicht den gängigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Absicherung des Unfallortes mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze hingewiesen worden. Nachdem das Landgericht Mainz der Klage der Berufsgenossenschaft auf Ersatz der vorwiegend für Heilbehandlung und Berufshilfe geleisteten, sowie zu erwartenden zukünftigen Aufwendungen stattgegeben hatte, ging der Beklagte in Berufung.
Das Urteil
Diese blieb erfolglos, denn nach Meinung des OLG Koblenz hatte es sich bei Herbeiführung des Versicherungsfalls um grobe Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße gehandelt. Ein Mitverschulden des Unfallopfers stehe nicht zur Disposition, da der Arbeitnehmer lediglich die Anweisung seines – wenn auch temporären – weisungsbefugten Vorgesetzten befolgt habe. Dieser habe auch gegenüber zeitweise im eigenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens die Verpflichtung, ihnen keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten zuzuweisen.
AIA Tipp: Letztlich wurde die Zahlung von fast 1 Millon Euro auf die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers des Beklagten abgewälzt. Prüfen Sie daher bei jedem neuen Auftrag und bei jeder Veränderung, ob Ihre Versicherungssumme ausreichend ist.
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