AIA-Honorar - Honorarzoneneinstufung: OLG Hamm lässt HOAI außer Betracht
Ein fachlich unumstößliches Gutachten ist kein Garant für die Stabilität der korrekt erfolgten Honorarzonen-Einstufung. Entgegen der HOAI billigte das Oberlandesgericht Hamm einem Auftraggeber wundersamer weise einen Abwertungsspielraum zu (Urteil v. 13.01.2015, Az. 24 U 136/12).
Der Fall
Das Ergebnis eines vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen hatte für das relevante Objekt 27 Bewertungspunkte im Leistungsbild Gebäude und somit die Honorarzone 4 bestätigt. Die planungsvertragliche Vereinbarung hatte sich jedoch nur auf die Honorarzone 3, bzw. alternativ den Mittelsatz, bezogen. Das Urteil des OLG Hamm vereitelte die Anpassung auf den Mindestsatz laut Honorarzone 4.
Das Urteil
Da das Gericht dem Bauherren einen in der HOAI für das Leistungsbild Gebäude de facto nicht existenten Beurteilungsspielraum von bis zu zwei Bewertungspunkten einräumte, blieb die Einstufung des Objekts in die Honorarzone 3 aufrecht erhalten. Das Honorar lag damit über dem Mindestsatz.
AIA Tipp: Bei den Leistungsbildern mit klar definierten Punktgrenzen zwischen den Honorarzonen sollten Sie rechnerische und sachgerechte Aussagen zur Honorarzone vertraglich fixieren. Ermitteln Sie die Honorarzone zu Ihrer völligen Absicherung sowohl auf Basis der Mindestpunktzahl 0 wie auch 1. Denn die HOAI klärt nicht, wo die Bewertungsskala beginnt.
Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?
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