AIA-Haftung - Als Generalübernehmer im Wohnungsbau trägt der Planer volle Haftung
Als Generalübernehmer im Wohnungsbau trägt der Planer volle Haftung
Architektur- oder Ingenieurbüros, die als Generalübernehmer (GÜ) Leistungen im Wohnungsbau erbringen, sollten einen GÜ- Zuschlag kalkulieren und sich haftungsrechtlich ausreichend absichern. Denn laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21.01.2015 tragen sie das volle Haftungsrisiko (Az. 2 U 5/14).
Nach schlüsselfertiger Fertigstellung eines Wohngebäudes zeigte sich ein erheblicher, mit 32.000 Euro bezifferter Mangel am Dach, den das OLG Saarbrücken allein den Architekten anlastete, da diese als Generalübernehmer fungiert hatten. Nur wenn die Beauftragung der ausführenden Unternehmen durch den Bauherren selbst erfolgt wäre, hätte das Gericht deren Mithaftung in Erwägung gezogen und die Architekten hätten lediglich für die im Zusammenhang mit der Überwachungspflicht entstandenen Ansprüche gehaftet.
AIA Tipp: Ziehen Sie daraus bei der Kalkulation Ihre Schlüsse und sichern Sie sich haftungsrechtlich sinnvoll ab. Vertrauen Sie auf die individuelle Beratung der Mitarbeiter der AIA.
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