Bauen im Bestand: Wie mit DIN-Normen und Abweichungen umgehen?
Die aktuell gültigen anerkannten Regeln der Technik sind auf Neubauten zugeschnitten. Wie aber ist beim Bauen im Bestand mit der DIN umzugehen? Eine aktuelle Entscheidung von OLG Hamburg und BGH erlaubt im Einzelfall Abweichungen. Doch Vorsicht und Sorgfalt sind geboten!
Der Fall: Abdichtung einer Tiefgarage
Ein Bauherr wollte den ausstehenden Werklohn für die Abdichtung einer bereits vorhandenen Parkpalette mit darunterliegender Tiefgarage nicht bezahlen. Sein Argument: Die Lösung war nicht konform zur DIN 18.195-5, dies käme einem Mangel gleich. Die Richter des OLG Hamburg sahen das differenzierter. Beim Bauen im Bestand führt eine Abweichung von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht zwangsläufig zur Mangelhaftigkeit der Leistung. Vielmehr gehe es darum, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werde und die Leistung funktionstauglich ist, was im konkreten Fall gegeben war (OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2013, Az. 9 U 67/12).
Die Konsequenzen
Das Urteil betrifft die Haftung des Werkunternehmers und ist nicht 1:1 auf die Haftung von Architekten/Ingenieuren übertragbar, für die ohnehin ein deutlich höherer Haftungsmaßstab gilt. Insbesondere beim Bauen im Bestand ist daher hohe Sorgfalt geboten. Grundsätzlich sollten schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. So sollten Planungsziele, zugesicherte Eigenschaften und Abweichungen von aktuellen Normen und Vorschriften unbedingt schriftlich fixiert werden. Falls dies nicht schon im Planungsvertrag möglich ist, können derlei Vereinbarungen auch in der planungsbegleitenden schriftlichen Kommunikation getroffen werden. Auch gilt es, dem Auftraggeber das Für und Wider bei Abweichungen von DIN-Vorschriften bzw. technischen Regelwerken präzise darzulegen und ihn über alle potenziellen Nachteile und Risiken wie auch die Vorteile aufzuklären. So können Architekten verhältnisgerechte Lösungen realisieren, gleichzeitig aber ihr Haftungsrisiko reduzieren.
Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert?
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Diana Kurbitz
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-21
Fax: +49 211 4 93 65-121
Email: diana.kurbitz[at]aia.de