Verkehr - Gemeinde haftet für schlecht sichtbare Poller
Ein 40 Zentimeter hoher Betonpoller ist als Durchfahrtsperre nicht geeignet. Die aufstellende Gemeinde musste einem damit kollidierten Autofahrer Schadenersatz leisten. So befanden die Richter des OLG Braunschweig.
Der Fall: In Poller hineingefahren
Die Verwaltung einer Gemeinde hatte als Durchfahrtsperre für eine Sackgasse drei 40 Zentimeter hohe Betonpoller aufgestellt, von denen nur die beiden äußeren mit Reflektoren versehen waren. In den mittleren Poller fuhr ein Autofahrer hinein. Den entstandenen Schaden wollte der Fahrer ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass der Poller nicht zu sehen gewesen sei.
Das Urteil
Erst das Landgericht und später auch das OLG Braunschweig gaben dem Kläger überwiegend Recht. Die Kombination aus geringer Höhe und fehlender Markierung hätte gerade aus Perspektive eines Fahrzeugführers zu einer schweren Erkennbarkeit geführt, was ein Gutachten belegte. Damit musste die Gemeinde dem Fahrer 75 % des Schadens erstatten (OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, Az. 11 U 54/18).
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