Rechtsprechung - Pflichten bei der Rechnungsprüfung: Drei Punkte, auf die Planer achten sollten.
Die Rechnungsprüfung in der Lph 8 birgt einige Aspekte, über die Planer, Bauherren und Bauunternehmer in Konflikte geraten können. Das KG Berlin hat sich in einem Fall, in dem der Architekt u.a. wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung auf Schadensersatz verklagt wurde, mit den Pflichten bei der Rechnungsprüfung und den prozessualen Grundsätzen eines hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs befasst (KG Berlin, Urteil vom 28.08.2018, Az. 21 U 24/16).
Punkt 1: Beweislast bei der Mengenermittlung
Wurden abgerechnete Mengen richtig ermittelt? Hier stellte sich als erstes die Frage nach der Beweislast. Dazu konstatierten die Richter: Üblicherweise ist in der Lph 8 die Leistung des Bauüberwachers noch nicht abgenommen. Doch erst mit Abnahme dreht sich die Beweislast um – ergo muss der Bauüberwacher bis zur Abnahme seiner Leistungen die Richtigkeit seiner Mengenermittlung beweisen. Hier gilt es darum für den Planer neben seinem Rechnungsprüfungsergebnis auch auf die Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Rechnung der ausführenden Unternehmer zu achten.
Punkt 2: Bauherr muss Schaden darlegen
Jedoch bedeutet die Beweislast des Planers nicht, dass der Bauherr ihm Mängel in der Rechnungsprüfung quasi beliebig vorwerfen kann. So verpflichten die Richter des KG den Besteller, seinen Schaden genau zu beziffern und diesen darzulegen. Eine alleinige Behauptung, die in Rechnung gestellten Mengen seien nicht zutreffend, genügt dazu nicht. Gelingt dem Bauherrn die Darlegung, besteht der Schaden schon mit Überzahlung des Bauunternehmers.
Punkt 3: Zahlungsbedingungen beachten
Des Weiteren muss der Planer die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen auch in puncto Vertragsstrafen kennen und bewerten. So hat er etwa die termingerechte abnahmereife Fertigstellung festzustellen und mit seiner Rechnungsprüfung auch dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für die Option einer Vertragsstrafe zu bieten.
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