Hinweis - Eine Entwurfsplanung muss genehmigungsfähig sein!
Wer als Architekt mit den Leistungen der Lph 2 und 3 beauftragt wird, muss auch eine Genehmigungsfähigkeit gewährleisten. Der BGH bekräftigt dazu eine Entscheidung des OLG Karlsruhe.
Der Fall: Umbau eines Hobbyraums
Ein Planer war mit den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 zur Modernisierung eines ehemaligen Hobbyraums beauftragt worden, der später mit Nasszelle, Heizung und Bodenbelag versehen worden war und fortan als Studentenzimmer oder Arbeitszimmer genutzt wurde. Nach der Modernisierung beabsichtigte der Bauherr den Raum zu vermieten, was war dem Planer von Anfang an bekannt war. Doch wurde ihm dies nach Abschluss der Arbeiten von der Bauaufsicht untersagt – diese Nutzungen seien weder genehmigt noch genehmigungsfähig. So verlangte der Bauherr Schadenersatz vom Architekten.
Das Urteil
Damit war der Kläger weitestgehend erfolgreich. So argumentierten die Richter, dass auch ohne die Beauftragung der Genehmigungsplanung der Planer seine Pflichten verletzt habe. Bereits die Grundlagenermittlung diene dazu, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergebenden Probleme, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Schließlich enthalten die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) das Durcharbeiten des Planungskonzepts bis zum vollständigen Entwurf sowie Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. In dieser Leistungsphase wird die Plankonzeption bis zum vollständigen Entwurf entwickelt. Der Architekt schuldet einen genehmigungsfähigen Entwurf – und muss den Auftraggeber auch rechtzeitig über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens informieren (BGH, Beschluss vom 12.09.2018, Az. VII ZR 295/16).
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