Straßenverkehr - Unklares temporäres Halteverbot? Stadt muss genau dokumentieren!
Werden beispielsweise für eine Veranstaltung temporäre Halteverbotsschilder aufgestellt, müssen im gleichen Zuge entgegenstehende feste Beschilderungen abgedeckt werden – und diese Maßnahmen auch hinreichend dokumentiert. Andernfalls sind Klagen gegen Abschleppkosten berechtigt. Das VG Koblenz pocht hier auf Gründlichkeit.
Der Fall: Eindeutigkeit von Halteverbot nicht mehr klärbar
Für die Durchführung einer Triathlon-Veranstaltung durfte der Ausrichter nach einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bestimmte Straßenteile von Koblenz mit mobilen absoluten Halteverboten beschildern. Die Anordnung besagte auch, dass die Schilder alle 50 Meter aufzustellen seien und dass vorhandene, anderslautende Schilder abgedeckt werden müssen. In einem solchen Bereich stellte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug ab, das daraufhin abgeschleppt wurde. Den Abschleppkosten widersprach der Ehemann und Fahrzeughalter und reichte nach der Abweisung des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sein Argument: die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt, es sei nicht klar gewesen, worauf sich die Schilder bezogen hätten.
Das Urteil
Mit dieser Klage war er erfolgreich. Das Gericht befand, dass die Stadtverwaltung die Wirksamkeit des Halteverbots nicht habe nachweisen können. Lediglich beweisbar war, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden, nicht aber sei hinreichend dokumentiert, ob das Aufstellen ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf den vorgelegten Fotos war der räumliche Zusammenhang zwischen Verkehrsschildern und Abstellplatz nicht erkennbar, auch die Abdeckung der entgegenstehenden Beschilderung war nicht bewiesen (VG Koblenz, Urteil vom 09.09.2020, Az. 2 K 1308/19).
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