Haftung - Passantin stürzt über Bauzaunfuß: Muss der Bauüberwacher haften?
Wenn an einer Baustelle die Betonfüße des Bauzauns seitlich in den Straßenraum hineinragen, das aber nur für rund 30–40 cm und dabei gut zu sehen sind, gehört dies für Passanten zum allgemeinen Lebensrisiko. Das AG Daun entlastet hiermit die Bauüberwacher.
Der Fall: Verletzung nach Sturz über Bauzaunfuß
Eine Passantin war auf dem Weg in ein Café an einer Kanalbaustelle vorbeigekommen, die mit einem Bauzaun gesichert war. Um diesen Zaun gegen ein Umkippen zu schützen, war er mit Hilfe von quer zur Zaunrichtung aufgestellten Betonfüßen verankert. Diese Füße waren etwa 15 cm hoch und ragten 30–40 cm in den Straßenraum herein. Die Frau stürzte darüber und verletzte sich an der Hand und am Kopf. Sie verlangte mit einer Klage vor dem Amtsgericht Daun Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Die Richter sahen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als gegeben an. So sei es durchaus üblich, Zäune durch seitlich aufgestellte Füße zu sichern, da sie sonst nicht die nötige Stabilität haben. Damit stellten diese sogar ein Gebot der Verkehrssicherungspflicht dar. Ferner war es dem Gericht nicht begründbar, wieso die Klägerin die Betonfüße zum Zeitpunkt des Unfalls nicht hätte wahrnehmen können. So kamen sie zum Schluss, dass sich mit dem Unfall lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe (AG Daun, Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 C 343/06).
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