Haftung - Keine Mängelrüge nach sechs Monaten Wohnzeit? Damit ist die Abnahme konkludent.
Wer seinen Architekten vollständig bezahlt, in das neu gebaute Haus einzieht und ein halbes Jahr darin wohnt, ohne einen Mangel zu rügen, hat damit die Architektenleistung schlüssig abgenommen – wenn der Planer nicht mit der LPH 9 beauftragt war. Das OLG Koblenz und anschließend der BGH verneinen eine Schadenersatzklage.
Der Fall: Späte Schäden am Einfamilienhaus
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Planung und Realisierung eines Eigenheims beauftragt, ohne die Leistungsphase 9. Schon vor der Fertigstellung bezahlte der Bauherr den Planer vollständig und zog im Sommer 2007 ein. Als im Jahr 2011 Mängel an Außenputz und Dach auftraten, leitete der Bauherr ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die verantwortlichen Bauunternehmen ein und erhob anschließend Klage gegen den Architekten.
Das Urteil
Damit blieb er erfolglos. Das OLG Koblenz stellte fest, dass die Ansprüche gegen den Architekten bereits vor der Klageerhebung verjährt waren. Zum einen konnte der Architekt schlüssig beweisen, dass er nicht mit der Objektbetreuung (LPH 9) beauftragt war, zum anderen durfte der Architekt von einer konkludenten Abnahme ausgehen. Schließlich habe der Bauherr die Schlussrechnung vollständig bezahlt und auch sechs Monate nach Einzug keine Mängel an den Architektenleistungen gerügt. Auch der BGH bestätigte diese Entscheidung (BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 93/18).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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