Berufsrecht - Rückwirkend Versicherung abschließen – hilft nicht bei allen Problemen.
Wer aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes aus der Architektenliste gelöscht wird, macht mit dem Nachweis einer rückwirkend abgeschlossenen Versicherung den Verwaltungsakt des Löschungsbescheides nicht ungeschehen. Dies betont das OVG Thüringen.
Der Fall: Architekt arbeitet unversichert
Nachdem die Architektenkammer erfuhr, dass ein bei ihr geführter Architekt nicht mehr über den beim Eintragungsverfahren nachgewiesenen Versicherungsschutz verfügte, setzte sie diesem Architekten eine Frist, bis zu der er eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen sollte. Der Planer ließ die Frist verstreichen, die Kammer reagierte prompt und löschte ihn aus der Architektenliste. Gegen den Löschungsbescheid legte er jedoch Klage ein und legte einen Nachweis über den Abschluss einer auch rückwirkend geltenden Versicherung vor.
Das Urteil
Das OVG Thüringen wies die Klage ab. Das Argument des Gerichts: Der nachträgliche Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung macht den angefochtenen Löschungsbescheid nicht rechtswidrig. Denn bei diesem handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Kontrolle die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist – hier: die Entscheidungsfindung im Eintragungsausschuss. Deshalb ist es unerheblich, ob der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Versicherung abgeschlossen hat. So kann der Architekt lediglich eine Wiedereintragung in die Liste anstreben, so er denn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (OVG Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 3 ZKO 547/20).
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