AIA-Verkehr - Unwissenheit schützt vor Strafe (nicht) – Die Konsequenzen einer Unfallfahrerflucht
Haben Sie das Facebook „Gefällt mir“-Plug-in auf Ihrer Website eingebunden? Dann heißt es Vorsicht – denn das Landesgericht Düsseldorf sieht hier eine Verletzung des Datenschutzes und mahnt nun auch Planer Büros reihenweise ab, bezugnehmend auf sein Urteil vom 09.03.2016 (Az. 12 O 151/15).
Wer auch weiterhin das „Gefällt mir“-Plug-in auf seiner Website integrieren möchte, muss drei Dinge beachten, um nicht wettbewerbswidrig zu handeln:
1. Der Nutzer muss ausdrücklich und unübersehbar über die Datenerhebung und die Verwendung der übermittelten Daten informieren, und/oder
2. vor dem Zugriff auf die Daten muss die Einwilligung des Nutzers eingeholt werden, der sich dadurch mit dem Zugriff auf seine IP-Adresse und den Browserstring einverstanden erklärt, und/oder
3. der Nutzer muss über sein jederzeitiges Widerrufsrecht mit Wirkung für die Zukunft aufgeklärt werden.
Vielen erscheint die „Zwei-Klick-Lösung“ als der geeignete Weg, um den Datenschutz einzuhalten. Erst nachdem der Nutzer aktiv auf einen Teilen-Button geklickt hat, kommt es in diesem Fall zur Übertragung der Daten – doch Vorsicht! Auch wer den „Gefällt-mir“-Button bewusst nutzt, muss im Vorfeld seine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgeben.
AIA-Tipp: Beim Oberlandesgericht läuft derzeit eine Berufung, die über die straffen Vorgaben des LG Düsseldorf entscheiden soll. Wenn Sie bis dahin auf der sicheren Seite sein möchten, ist es ratsam Social-Plug-ins vorübergehend von Ihrer Seite zu entfernen.
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