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AIA-Ratgeber - Kündbarkeit terminverschleppender Bauunternehmer: VOB-B Vertrag ist besser als Werkvertrag

Kommt es am Bau zu Verzögerungen, kann dem Bauherren und auch Dritten erheblicher Schaden entstehen. Die die Kündigung des verursachenden Bauunternehmers erschwerende Gesetzeslage unterscheidet zwischen VOB/B Verträgen und BGB-Werkverträgen.

Bei einem Vertrag mit dem Bauunternehmer auf VOB/B Basis regeln zwei Absätze des § 5 VOB/B zwei unterschiedlich begründete Terminverzögerungen. Eine sich auf § 5 Abs. 3 beziehende Kündigung ist im Streitfall allerdings schwierig durchzusetzen. Hier muss dem zwar auf der Baustelle präsenten, aber mit unzureichender Manpower oder technisch unzulänglich ausgerüstetem Bauunternehmen eine „offenbare“ Unmöglichkeit der Einhaltung von Ausführungsfristen nachgewiesen werden. Etwas präziser regelt § 5 Abs. 4 die Verzögerung des Ausführungsbeginns oder der Fertigstellung, deren Termine einer verbindlichen Vereinbarung und einer kalendarischen Fixierung unterliegen sollten. Nach Abmahnung kann Ihr Auftraggeber in beiden Fällen unter Androhung einer Kündigung eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. So schwierig sich die Durchsetzung der Kündigung aus wichtigem Grund auch zeigt, ist sie auf Basis eines Werkvertrags fast unmöglich, denn das BGB sieht eine solche nicht einmal vor. Gelingt dem Bauherren der Beweis der Unzumutbarkeit einer Fortführung des Vertrags nach Abwägung beiderseitiger Interessen erkennt das BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund allerdings an (Urteil vom 04.05.2000, Az. VII ZR 53/99).

AIA-Tipp: Denken Sie daran, alle Leistungsaufforderungen, Inverzugsetzungen mittels Mahnung und Informationen an den Bauherren schriftlich vorzunehmen. Im Streitfall benötigen Sie die vollständige Dokumentation.

 

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