Vertragsrecht - Auf das Timing kommt es an – auch bei Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind für Planer ein probates Mittel, um große Teile ihrer Vergütungen abzudecken. Doch erlöschen entsprechende Ansprüche, wenn – aus welchen Gründen auch immer – eine Schlussrechnungsreife eintritt. Das OLG Koblenz verwehrt darum auch die Zinsen.
Der Fall: Komplexe Deponiesanierung
Bei der Sanierung einer ehemaligen Industriemülldeponie hatte der Auftraggeber eine ARGE mehrerer Ingenieurbüros mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt. Vertraglich waren Abschlagszahlungen zugelassen. Da aufgrund komplexer und schwieriger Abrechnungsfragen für die Schlussabrechnung viel Zeit nötig war, stellte die ARGE nach Ende ihrer Tätigkeit eine 9. Abschlagsrechnung. Doch die Vertragspartner gerieten über die Honorarhöhe aneinander, der Auftraggeber hatte schon den 7. und 8. Abschlag nur teilweise gezahlt, die 9. Rechnung überhaupt nicht mehr. Nun verlangte die ARGE unter anderem auch Verzugszinsen für die nicht geleisteten Abschläge.
Das Urteil
Doch das OLG Koblenz widersprach, auch mit späterer Billigung des BGH. Zwar stünden der ARGE die Zinsen für die Restzahlungen aus Abschlag 7 und 8 zu, nicht jedoch für Zahlung 9. Denn grundsätzlich stünden einem Auftraggeber nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses, z.B. auch durch Kündigung, Aufhebung oder sonstiger Weisen, keine Abschlagszahlungen mehr zu. Aus diesem Grund war die Schlussrechnungsreife erreicht und die ARGE nicht mehr berechtigt die 9. Abschlagsrechnung zu stellen, sodass der Auftraggeber auch keine Verzugszinsen auf die 9 AR zu erstatten hatte (BGH, Beschluss vom 29.01.2020, Az. VII ZR 129/19).
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