Haftung - Schlussrechnung bleibt Schlussrechnung – auch bei Pauschalvereinbarungen
Die Erbin eines verstorbenen Architekten hatte versucht, eine Nachforderung zu einem Auftrag zu erstreiten, die dieser treuwidrig und unvorhersehbar geltend gemacht hatte. Doch nicht mit dem Landgericht Rostock.
Der Fall: Überhöhte Nachforderung
Ein selbstständiger Architekt hatte für eine Bauherrin ein Mehrfamilienhaus geplant. Nach dem Abschluss des Vorhabens reichte der Planer verschiedene kleinere sowie eine Schlussrechnung vor. Ein Jahr später ließ er dem eine weitere Rechnung, eine „Schluss-Schlussrechnung“, folgen. Die offene Forderung belief sich auf rund 50.000 Euro. Doch dann starb der Architekt. Nun versuchte die Erbin des Mannes, diese Nachforderung durchzusetzen. Dazu behauptete sie, die Bauherrin habe den Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI beauftragt, und dieser habe sie mangelfrei erbracht. Die Beklagte hingegen wandte ein, diverse Leistungen wären – wie bereits in einem anderen Verfahren gerichtlich dokumentiert – mangelhaft gewesen. Vor allem aber sei überdies eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden. Dazu legte sie verschiedene Rechnungen vor, die eindeutig eine Abrechnung außerhalb der HOAI belegten.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Rostock befanden diese Indizien als eindeutig für eine Pauschalvereinbarung. Ferner konstatierten sie, dass eine Schlussrechnung auch bei Pauschalpreisabrechnung für eine abschließende Berechnung stehe. Die unvorhersehbare Nachforderung von über 50.000 Euro weiche außerdem deutlich von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen nach oben ab – so sei in der Gesamtschau diese Forderung als treuwidrig anzusehen. Die Klage war folglich unbegründet (LG Rostock, Urteil vom 20.11.2019, Az. 3 O 517/16).
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