Haftung - Ein Mangel, viele Beteiligte. Und nun?
Gibt es für einen Mangel mehrere mögliche Verursacher, wird es besonders schwer, einen Auftragnehmer in Haftung zu nehmen. Erschwerend kommt hinzu, wenn die Abnahme schon erfolgt ist. Die Entscheidung betrifft die Haftung eines mit Teilleistungen beauftragten ausführenden Unternehmens bei arbeitsteiliger Herstellung eines Gesamtwerks.
Der Fall: Unebenes Pflaster
Bei der Erstellung eines Betonpflasters waren verschiedene Beteiligte involviert. So führte der Auftraggeber zunächst selbst Bodenverbesserungsarbeiten durch, dann war der Auftragnehmer mit einem frostsicheren Unterbau beauftragt, während ein drittes Unternehmen danach die Pflasterarbeiten erledigte. Als sich nach der Abnahme Unebenheiten zeigten, verlangte der Bauherr vom Auftragnehmer die Beseitigungskosten. Vor Gericht kamen verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen, wobei eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Das ursprünglich angerufene Landgericht wies die Klage mangels nachweisbarer Verantwortung ab.
Das Urteil
In zweiter Instanz beim OLG Nürnberg als auch final beim BGH setzte man sich mit dem Argument des Bauherrn auseinander, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft gewesen sein müsse, weil die benachbarten Teilleistungen nachweislich mangelfrei seien. Doch exakt hiervon war das OLG nicht überzeugt. Zusätzlich konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Zustand des Werkes nachfolgend durch Dritte verschlechtert wurde, zumal die Bauherrin selbst einräumen musste, dass das Folgegewerk „Pflasterarbeiten“ Mängel aufwies und ein Sachverständiger auch den Baustellenverkehr als Schadensursache nicht ausschließen konnte. (BGH, Beschluss vom 11.03.2020, Az. VII ZR 174/18).
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