Büroorganisation - Arbeitsunfall auf der Piste? Kann auch gesetzlich versichert sein.
Bei einer Skifahrt, die sein Arbeitgeber traditionell im Frühjahr organisiert, zog sich ein Ingenieur Knochenbrüche zu. Nach einer Ablehnung der Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft zog der Mann vor das Landessozialgericht.
Bei einer fünftägigen Wintersportreise, an der ausschließlich Mitarbeitende teilnahmen, wurden die Teilnehmer nach Können und Vorlieben in eine von drei Gruppen eingeteilt: Wandern, Rodeln oder Skifahren. In jeder Gruppe nahm auch mindestens ein Mitglied der erweiterten Geschäftsführung teil. In der Skigruppe befand sich ein Ingenieur, der am dritten Tag der Reise stürzte und sich Unterschenkel und Steißbein brach. Jedoch weigerte sich seine Berufsgenossenschaft, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Urteil
Die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigten sich hingegen aufgeschlossen. Sie werteten die Reise als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dafür sprachen etwa die Einteilung der verschiedenen Interessengruppen, die eine größtmögliche Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter ermöglichte, aber auch der anschließende gruppenübergreifende Austausch, der einer Förderung des Gemeinschaftsgedankens diente. Dies würde insgesamt betriebliche Ziele wie etwa die Stärkung eines Wir-Gefühls bewirken. So wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2020, Az. L 10 U 289/18).
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