Rechtsprechung - Sonderkonstruktion. Planer bleibt für Mängel verantwortlich!
Der Architekt wird nicht von der Haftung für etwaige Mängel befreit, wenn er den Bauherrn in seine Planungsüberlegungen einbezieht und dessen Zustimmung einholt. Das OLG Celle betont, dass ein Bauherr stillschweigend immer von der Mängelfreiheit einer Konstruktion ausgehen darf.
Der Fall: Fußbodenschäden in einer Großküche
Ein Architekturbüro hat im Auftrag der Landeshauptstadt H. eine Großküche umgebaut. Nach Fertigstellung traten diverse Mängel im Fußbodenaufbau auf. Mit Schadensersatzforderungen konfrontiert, wandte der Planer ein, dass der Fußbodenaufbau den örtlichen Gegebenheiten geschuldet sei und explizit so mit einem sach- und fachkundigen Vertreter des Bauherrn abgestimmt worden sei. Somit sei das Risiko für diese Planungseinzelheit auf den Auftraggeber übergegangen.
Das Urteil
Das sahen die Richter des OLG Celle nicht so. Der planende Architekt schuldet einen werkvertraglichen Erfolg, weshalb er allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion trägt. Dieses Risiko wird nicht etwa auf den Bauherrn verlagert, indem der Planer die Planungsüberlegungen mit dem Bauherrn abstimmt. Der Bauherr darf stillschweigend davon ausgehen, dass die ihm vorgelegte Planungslösung mängelfrei ist (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 U 72/16).
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig neben der Planungsverantwortung des Architekten auch dessen Hinweis- und Beratungspflichten sind. Selbst wenn die Planung mit fachkundigen Vertretern des Bauherrn abgestimmt wird, kann nicht ohne weiteres von einer Risikoübernahme des Bauherrn ausgegangen werden. An eine wirksame Risikoverlagerung des werkvertraglichen Erfolgs auf den Bauherrn stellt die Rechtsprechung immens hohe Anforderungen.
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