Honorar - Architektenhaftung – auch nach fast zehn Jahren
Im Falle von Schadensersatzforderungen aufgrund von Mängeln eines Architektenwerks muss der beauftragte Architekt auch noch fast zehn Jahre nach Fertigstellung beweisen, dass seine Planung seinerzeit den geltenden Regeln der Technik entsprochen hat. So sieht es das OLG Schleswig.
Der Fall: Feuchtigkeitsschäden an Flachdach
Ein Architekt wurde mit den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI bzgl. der Errichtung eines Flachdachanbaus für ein Wohnhaus beauftragt. Nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen im Jahr 2002 kam es zum Feuchtigkeitseintritt, der auch nach Ausbesserung eines Oberlichts im selben Jahr anhielt. Im Jahr 2011 stellte ein Gutachter großflächige Schäden, unter anderem mit Schimmel- und Schwammbefall fest. Die Kosten für Abbruch und Neubau wollte die Klägerin im Juni 2012 vom Architekten erstattet bekommen. Das Landgericht Kiel wies die Klage wegen Verjährung ab. Danach sei die Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten im April 2012 eingetreten, d.h. spätestens 5 Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfristen aller beteiligten Baufirmen im April 2007.
Das Urteil
Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf. Nach Auffassung des OLG war das Werk des Architekten mangelhaft. In Ermangelung einer ausdrücklichen Abnahme der Architektenleistung, oblag dem Architekten weiterhin die Beweislast, dass seine Planung des Kaltdaches den seinerzeit geltenden Regeln der Technik entsprochen hat. Eine konkludente Abnahme nach Fertigstellung des Objekts lehnte das Gericht im Hinblick auf die vom Architekten übernommene Leistungsphase 9 ab.
Zudem waren die Ansprüche nicht verjährt. So habe der Beklagte an drei Ortsterminen zur Schadensfeststellung teilgenommen, darunter einer mit dem Gutachter. Allein diese Teilnahme wirke sich hemmend auf die Verjährungsfrist aus. So wurde der Berufung stattgegeben und der Architekt musste den Schaden erstatten (OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017, Az. 1U 165/13).
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