Haftung - Kostenschätzung als Haftungsrisiko: Rechenfehler schlägt Toleranz
Eine der höchsten Maßgaben für Architekten ist es, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten. Wer bei einer Kostenschätzung eine grobe Pflichtverletzung begeht, wie zum Beispiel bewusst Informationen über eine Verteuerung des Projektes zu verschweigen, kann später keine Toleranzgrenzen beanspruchen, um eine Haftung zu vermeiden.
Der Fall: Schätzung falsch berechnet
Ein Architekt erhält den Auftrag zur Errichtung eines Anbaus und erstellt in der Lph 2 dazu eine Kostenschätzung. Dazu zieht er die Brutto-Grundfläche (BGF) sowie entsprechende Baukostenkennwerte heran. Jedoch vergisst er im weiteren Verlauf, eine wesentliche Indexanpassung zu addieren, woraufhin ein Ergebnis herauskommt, dass eigentlich um rund 16.000 Euro höher hätte sein müssen. Später stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Baukosten jedoch weit über den geschätzten liegen, was zur Einstellung des Vorhabens führt. Jedoch argumentiert der Planer, dass ihm eine Toleranz zustünde und die Baukostenerhöhung noch innerhalb der Toleranz läge.
Das Urteil
Der Fall landet beim OLG Hamm, das eine Haftung des Architekten bestätigt – begründet in der Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung. Laut den Richtern sei zwar im Rahmen der Schätzung dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30-40 % eingeräumt. Bei groben Pflichtverletzungen, wie etwa dem Übersehen der Mehrwertsteuer oder völlig unrealistischen Annahmen zur Kubatur, werde indessen regelmäßig eine Toleranz nicht zugebilligt. Ein solcher grober Fehler liege nun auch vor. Schließlich sei nach Auffassung des Gerichts die Kostenschätzung bereits in sich offenkundig falsch gewesen, weil sich das ausgewiesene Ergebnis weder mathematisch noch systematisch aus den dargestellten Rechenoperationen ableiten ließ (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018, Az. 21 U 22/17).
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