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Haftung - Planung muss Arbeitsstättenverordnung einhalten – zum Abnahmezeitpunkt

In Streitigkeiten rund um den Arbeitsschutz kann ein Architekt nicht mit der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses argumentieren. Sein Werk muss die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vielmehr zum Zeitpunkt der Abnahme erfüllen. Das Oberlandesgericht Brandenburg besteht hier auf Aktualität.

Der Fall: Unzureichende Lüftung

Ein Architekt hatte einen Universitätsneubau für den Fachbereich Informatik geplant und realisiert, inklusive eines Rechenzentrums. Später machte die Bauherrin Schadensersatzansprüche geltend, weil die Lüftungsquerschnitte unzureichend waren und nicht die Erfordernisse der aktuellen Arbeitsstättenverordnung erfüllten. Der Architekt argumentierte, dass die Verordnung auch bei Nichteinhaltung der technischen Regeln die Möglichkeit einräume, durch andere Maßnahmen, wie etwa kontinuierliches Lüften, Arbeitssicherheit herzustellen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Brandenburg ließ sich darauf aber nicht ein. Das Gericht betonte, dass für den Erfolg des Werks die Einhaltung der technischen Regeln zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich sei. Ein Bauherr könne außerdem bei einem Neubau erwarten, dass seine Beschäftigten in den geplanten Räumen tätig sein können, ohne für den Gesundheitsschutz zusätzliche Maßnahmen treffen zu müssen, die die fehlende Einhaltung der technischen Regeln kompensieren (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021, Az. 4 U 86/19).

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