AIA-Verkehr - Ein Parkhaus ist keine Straße! Oder doch?
Wer in einem Parkhaus mit dem Auto unterwegs ist, muss mit besonderer Rücksicht agieren. So können auch Vorfahrtsberechtigte zumindest anteilig für Unfallschäden haftbar gemacht werden. Die Indoor-Verkehrsverhältnisse hatte sich das Münchener Amtsgericht genauer angesehen.
Der Fall: Rechts vor Links im Parkhaus?
Zwei Autofahrer wollten ein Parkhaus verlassen, dabei fuhr einer der Beteiligten auf der „Hauptachse“, die Klägerin kam von rechts aus einer „Querstraße“. Laut Klägerin missachtete der Beklagte dabei ihre Vorfahrt, es krachte. Den entstandenen Schaden von rund 5.000 Euro machte die Frau geltend, die Versicherung des Beklagten beglich bereits vor dem Prozess die Hälfte des Betrages. Die zweite Hälfte wollte die Klägerin vor Gericht erstreiten.
Vorfahrt plus Vorsicht!
Das Gericht wies die Klage ab. Vorher wurde die Frage geklärt, ob die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel in einem Parkhaus Anwendung findet. Dies hänge – so die Richter – vom konkreten Einzelfall ab. Es gelte zu überprüfen, ob die Fahrspuren des Parkhauses Straßencharakter besäßen, definiert etwa durch die Breite und die Abgrenzung. Dies lag in diesem Fall zwar vor. Aber: In einem Parkhaus sei ständig mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen und damit erhöhte Vorsicht geboten. So hätte die Klägerin sich nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht verlassen dürfen, sondern selbst auch erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. So kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 50/50 für beide Parteien (AG München, 23.06.2016, Az. 333 C 16463/13).
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