AIA-Service - Die HonorarVerrechnungsStelle für Architekten 3(4) - Sichere Rechnungsstellung
Andere Freiberufler – wie etwa Ärzte – nutzen oft schon lange einen externen Service für die Honorarabwicklung. Zu Beginn unserer vierteiligen Serie haben wir Ihnen darum die Grundidee der Honorarverrechnungsstelle für Architekten (HVS) vorgestellt, und auch, wie dieses Angebot der Dienstleistungsgesellschaft für Architekten und Ingenieure mbH (DG) Ihnen bei der Vertragsprüfung helfen kann. Im heutigen dritten Teil geht es um einen weiteren nützlichen Aspekt dieser Dienstleistung: HOAI-konforme Rechnungsstellung.
Die Grundidee: Formfehler eliminieren
Jede Kostenberechnung muss den Formvorschriften der HOAI entsprechen. Das klingt für den gestandenen Architekten und Ingenieur grundsätzlich plausibel und wenig überraschend. Was aber, wenn dieser als Nachfolgeplaner eines gekündigten Büros oder in der zweiten Stufe eines länger unterbrochenen Stufenvertrags tätig ist, und der Leistungszeitraum in zwei unterschiedliche HOAI-Gültigkeiten fällt? Das OLG Koblenz fällte hierzu eine harte, aber formell korrekte Entscheidung: Ein Ingenieurbüro war per Stufenvertrag für ein Bauvorhaben beauftragt worden. Die zweite Stufe wurde abgerufen, als die HOAI 2009 gültig war, während für die erste Stufe noch die HOAI 1996/2002 Anwendung fand, nach der die anrechenbaren Kosten noch dreistufig zu ermitteln waren. Das Problem: Zur zweiten Stufe lagen Planungsänderungen vor, die ursprüngliche Kostenberechnung traf nicht mehr zu. Damit er jedoch keine komplett neue Kostenberechnung aufstellen musste, entschied sich der Planer für die fachtechnisch naheliegende Lösung: Er ergänzte bzw. ersetzte die alte Berechnung einfach um aktuelle Kosten aus Angeboten und Ausschreibungsergebnissen, die in ihrer Höhe angemessen waren. Doch das – so die Koblenzer Richter – entspricht nicht der HOAI. Der Planer scheiterte (OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 U 344/13, Abruf-Nr. 189917).
Der HVS-Service: HOAI-gemäße Rechnungen
Übertragen Architekten ihre Rechnungsstellung der Honorarverrechnungsstelle, profitieren sie von einer formaljuristisch korrekten Vorgehensweise. Die Spezialisten der HVS prüfen jede Rechnung auf HOAI-Konformität und geben den Auftraggebern damit Sicherheit. Vor dem Versand an den Bauherren erhält der Planer / die Planerin die Rechnung zur Freigabe und kann alle Fragen und Ergänzungen besprechen. Dann versendet die HVS die Rechnung, kontrolliert den Geldeingang und leitet den Betrag nach Abzug der anfallenden Gebühren unmittelbar weiter. Die Preise werden nach einem festgelegten Prozentsatz berechnet, abhängig von der Rechnungshöhe bzw. des Jahresnettohonorarumsatzes. Bei einer Rechnungshöhe von 48.000 Euro beträgt dieser zum Beispiel 2 %. Fallen mehrere Rechnungen im Jahr an, sinkt dieser Anteil noch weiter. So hält die HVS ihren Kunden den Rücken frei für ihre eigentlichen Kernkompetenzen – mit einem Service, der Zeit und Ärger spart.
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